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Der Jagdgebrauchshund in Deutschland
Im Bewusstsein der heutigen Jägerschaft nimmt der ethische Grundgedanke des waid- und tierschutzgerechten Jagens einen hohen Stellenwert ein. Der Hund gilt als unentbehrlicher Helfer bei der Suche nach angeschossenem oder verunfalltem Wild („Nachsuche“). Von vielen Jägern vertreten, spiegelt sich das Motto „Jagd ohne Hund ist Schund“ in folgenden Zeilen von Alexander Schmook wider:
„Wer will zu den Jägern zählen,
läßt kein Wild zu Tode sich quälen,
jagt allein nicht durch die Weite,
führt den guten Hund zur Seite!“
Die immer selbstverständlicher werdende Einstellung der Jäger, sich zur Führung eines guten Jagdhundes zu verpflichten, fand schließlich auch eine gesetzliche Verankerung. Jagdformen wie die Treib-, Such- und Drückjagd sowie Nachsuchen dürfen nur noch mit „brauchbaren“, geprüften Hunden durchgeführt werden.
Als Dachvereinigung für das deutsche Jagdgebrauchshundwesen trägt dabei der Jagdgebrauchshundeverband (JGHV) durch die Organisation von Prüfung, Zucht und Ausbildungstätigkeit maßgeblich zur Versorgung der Jägerschaft mit brauchbaren Jagdhunden bei.
Für den jeweiligen Jagdhund muss der Jagdbehörde der Nachweis einer Brauchbarkeitsprüfung erbracht werden. Liegt kein entsprechender Prüfungsnachweis eines dem JGHV angeschlossenen Zuchtvereines vor, so kann für Jagdhunde jeden Alters dieser Nachweis auch vor der Unteren Jagdbehörde erbracht werden, sofern der Hund in Exterieur und Verhalten einer der anerkannten Jagdhundrassen ähnelt.
Anforderungen an den brauchbaren Jagdhund
„Der zur Jagd brauchbare Hund muss aufgrund seines Wesens sowie seiner Sinnesleistungen und seiner körperlichen Verfassung die ihm im Jagdbetrieb gestellten Aufgaben erfüllen. Die Fähigkeit zur sozialen Einordnung, Ruhe, Arbeitsfreude und Führigkeit sowie Härte beim Einsatz sollen sein Wesen kennzeichnen und Voraussetzung für den Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit sein. Die durch die Zuchtauslese geförderten Anlagen der Sinne und der körperlichen Merkmale – geprägt von Kraft und Ausdauer – müssen dem späteren Einsatz entsprechen. Dies wird für die jagdliche Brauchbarkeit vorausgesetzt. Es ist in die Verantwortung der Jägerschaft gegeben, die Auflagen des Gesetzgebers zu erfüllen und im Sinne des Tierschutzes nur mit geprüften Jagdhunden zu jagen, die diese Grundforderungen erfüllen.“